Fälle – Kanzleiphilosophie

das Betriebsvermögen wird im Vorfeld so strukturiert und vom Privatvermögen abgegrenzt, dass der Unternehmer mit maximalem Gestaltungsspielraum bei gleichzeitiger Nutzung aller Steuervergünstigungen über das ganze oder über Teile seines Unternehmens verfügen kann durch:

  • Verkauf,
  • Nachfolge,
  • Beteiligung weiterer Gesellschafter
  • Beteiligung von Familienangehörigen,
  • Abfindung vorhandener Gesellschafter,
  • Beteiligung an anderen Unternehmen, Gesellschaften usw.
  • Einbringungen in andere Gesellschaften,
  • usw.

Das Betriebsvermögen wird im Vorfeld so strukturiert und vom Privatvermögen abgegrenzt, dass eintretende Krisen, Verluste usw. zunächst auf den auslösenden Unternehmensteil begrenzt werden können und der Unternehmer maximalen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum hat, um die Krise entweder mit kalkulierbarem Einsatz zu beheben oder den Krisenherd mit minimalen Verlusten zu beseitigen ohne ungewollte Steuernachteile durch Aufdeckung stiller Reserven bzw. die Steuerentstrickung von Betriebsvermögen auszulösen.

Investitionen und Finanzierungen bleiben erhalten.

Betriebsvermögen und Privatvermögen werden im Vorfeld so strukturiert und Betriebsvermögen vom Privatvermögen abgegrenzt, dass das überraschende, ungewollte Ausscheiden des Unternehmers oder von Gesellschaftern (egal durch welches Ereignis) vorhandenes Vermögen möglichst unbeschadet lässt, die Steuerbelastung auf das gesetzlich notwendige Minimum reduziert wird und die Übertragung, gegebenenfalls notwendige Abwicklung des laufenden Unternehmens kein Vermögen vernichtet; im Falle des Ablebens des Unternehmers soll sein Vermögen denjenigen zufallen, die ER bedenken wollte.